ABSCHREIBUNG
Abschreibung (AfA) Photovoltaikanlage - IAB Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung (§ 7 g EStG), Linear & degressiv.
Dass die Einnahmen und Ausgaben rund um eine Photovoltaikanlage in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, ist jedem Unternehmen klar. Aber auch Privatpersonen werden zu Gewerbetreibenden und müssen Umsatzsteuer abführen, sobald sie den Strom aus ihrer PV-Anlage ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung erhalten. Dafür können sie sehr lohnende Abschreibungsmodelle in Anspruch nehmen, die den Betrieb einer PV-Anlage zusätzlich lukrativ machen.
Rund um den Betrieb einer Photovoltaikanlage gibt es einige spezielle Regelungen, die zum Teil schon vor der Planung einer solchen Anlage bedacht und berechnet werden sollten. Wir unterstützen Sie gern mit unserer langjährigen Erfahrung dabei. Daneben empfehlen wir Ihnen dringend, als Besitzer einer PV-Anlage, eine Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Einerseits können Sie auf diese Weise sichergehen, sich keine lukrative Abschreibungsmöglichkeit entgehen zu lassen. Andererseits vermindern Sie damit das Risiko, in Ihrer Steuererklärung falsche Angaben oder Berechnungsfehler zu machen.
3 Nutzungstypen von PV-Anlagen: Varianten zur Abschreibung
Es gibt verschiedene Beweggründe, aus denen Photovoltaikanlagen angeschafft und betrieben werden. Je nachdem, welche Absicht Sie verfolgen, müssen Sie sich mit unterschiedlichen Regeln auseinandersetzen und zum Teil andere Entscheidungen treffen:
PV-Anlage zur reinen Eigennutzung Umsatzsteuer-Vorteile aus PV-Anlage nutzen PV-Anlage als Steuersparmodell
Fokus: Eigenverbrauch Fokus: Eigenverbrauch Fokus: Stromvermarktung
Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuervorteil für Anschaffung nutzen Umsatzsteuervorteil für Anschaffung nutzen
keine Steuererstattung, keine Einkommensteuer 2 Jahre lang monatliche Umsatzsteuervoranmeldung, 5 Jahre lang jährliche Umsatzsteuererklärung lineare/degressive Abschreibung der Anlagenkosten in Einkommensteuer (plus IAB und ggfs. Sonderabschreibung)
keine Gewinnerzielungsabsicht -> „Liebhaberei” beim Finanzamt deklarieren nach 5 Jahren Wechsel in Kleinunternehmerregelung Abschreibung des Stromspeichers/Batteriespeichers möglich bei Gewinnerzielungsabsicht (mehr Stromverkauf als Eigennutzung)
kein bürokratischer Aufwand, kein Profit (außer Kostenersparnis) erhöhter bürokratischer Aufwand in den ersten Jahren, geringer Profit + Kostenersparnis hoher bürokratischer Aufwand, hoher Profit
-> für Privatpersonen -> für Privatpersonen und ggfs. kleine Unternehmen (kein Wechsel zur KU-Regel möglich) -> für Unternehmen
Was Sie bei der Abschreibung (AfA) Ihrer Photovoltaikanlage beachten müssen
Die 3 wichtigsten steuerlichen Regeln zum Abschreiben von PV-Anlagen:
Bereits 3 Jahre vor der Installation Ihrer PV-Anlage können Sie nach § 7g EStG bei der Einkommensteuer 40 % Ihrer gesamten Anschaffungskosten (sowohl für die PV-Anlage als auch für den Stromspeicher) als Investitionsabzugsbetrag (IAB) steuerlich geltend machen – entweder einmalig oder über 3 Jahre verteilt. Als Nachweis genügt es, wenn Sie ein Gewerbe zum Betrieb einer PV-Anlage anmelden.
Im Anschaffungsjahr und in den 3 Jahren danach können Sie nochmals 20 % der gesamten Anschaffungskosten als Sonderabschreibung absetzen.*
Den Restwert der PV-Anlage können Sie über die nächsten 20 Jahre nach Inbetriebnahme abschreiben, wobei für die Verteilung mehrere Optionen möglich sind.
* Die Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass Sie Ihre PV-Anlage zu mindestens 90 % gewerblich nutzen und als Unternehmen nicht mehr als 204.517 Euro an Anlagevermögen besitzen. Die Sonderabschreibung können nur kleine und mittelständische Unternehmen in Anspruch nehmen.
Achtung: Ab Juni 2021 können sich Besitzer von kleineren PV-Anlagen bis 10 kWp Leistung auf Wohngebäuden komplett von der Einkommenssteuer auf ihren Gewinn befreien lassen - auch ohne den bisher nötigen Antrag zur Anerkennung als Liebhaberei. Dies gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 1.1.2004 errichtet wurden.
PV-Anlage abschreiben: linear oder degressiv?
Für die Abschreibung der Kosten einer PV-Anlage gibt es zwei mögliche Abschreibungsmodelle: das degressive und das lineare. Beide lassen sich zum Teil auch kombinieren.
Die lineare Abschreibung ist einfach: Hier werden die Anschaffungskosten der Anlage über 20 Jahre gleichmäßig verteilt, in jedem Jahr können Sie 5 % des Restwerts ansetzen.
Für die degressive Abschreibung wird ein prozentualer Wert berechnet, der maximal das 2,5-Fache des linearen Wertes betragen darf – also bis zu 12,5 %. Da der Wert für die degressive Abschreibung jedes Jahr anhand des neuen Restwerts neu berechnet wird, sinkt er immer weiter. Der Vorteil der degressiven Abschreibung ist ganz klar: Sie mindert zu Anfang die Steuerlast mehr als die lineare Abschreibung. Werden die jährlichen Abschreibungen geringer, kann man auch zur linearen Abschreibung zurückwechseln.